Nachteilsausgleich: Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es?

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 legt die "Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens" fest.

Bei den Maßnahmen zum Nachteilsausgleich unterscheidet das bayerische Kultusministerium zwischen Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) aufgrund "erblicher oder geburtlicher Schädigung“ und einer  Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) „durch soziale oder emotionale Einwirkungen."

Bei anerkannten Legasthenikern gelten die Hilfsmaßnahmen als verbindliche "Muss-Bestimmung", bei vorliegender Lese- und Rechtschreibschwäche als "Kann-Bestimmung".

Im Einzelnen ist vorgesehen:

Legastheniker müssen, lese- und rechtschreibschwache Schüler können von Leistungsfeststellungen befreit werden, die ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibsicherheit dienen, wie z.B. Diktat.

Schüler mit Legasthenie müssen, Schüler mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche können bei schriftlichen Leistungsfeststellungen einen Zeitzuschlag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit erhalten.

Bei Schülern mit einer Legasthenie entfällt eine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens. Diese Bereiche fließen in die Deutschnote nicht mit ein. Bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche können die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben zurückhaltend gewichtet werden.

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten leistungsmäßig nicht in anderen Fächern auswirken.

Die Erarbeitung des Lernstoffs soll für diese Schüler verstärkt mündlich erfolgen.

Bei Probearbeiten können Hilfsmaßnahmen gewährt werden wie z.B. ein Zeitzuschlag bis zu 50 % der Arbeitszeit, verstärktes mündliches Abfragen, Arbeiten an der Tafel, Zulassung technischer Hilfsmittel wie z.B. eines Computers.

In den Fremdsprachen werden verstärkt mündliche Leistungen gefördert und auch bewertet. Bei Diktaten werden Grammatikfehler von Rechtschreibfehlern unterschieden und letztere nicht bewertet. Es werden schriftliche und mündliche Leistungen im Verhältnis 1:1 gewichtet, wobei mündliche Leistungen tatsächlich mündlich erbracht werden sollen.

Die Förderrichtlinien stellen auch sicher, dass kein Schüler wegen seiner Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten am Übertritt an weiterführende Schulen gehindert werden soll, "wenn Aussicht besteht, dass der Schüler an der gewählten Schulart mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann".

Die Förderrichtlinien gelten für alle Schularten.

 "Mit den neuen Förderrichtlinien können wir Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreibschwäche in ihrem schulischen Vorwärtskommen deutlich besser fördern, ihnen deprimierende Frustrationserlebnisse ersparen und verhindern, dass sich ihre Störung über das Fach Deutsch hinaus leistungsmindernd auch auf andere Fächer auswirkt", betonte die damalige Kultusministerin bei der Präsentation der neuen Förderrichtlinien.

"Als wesentliche Konsequenz für die schulische Förderung ergebe sich daraus, dass schulische Probleme dieser Kinder nicht als Folgen mangelnden Fleißes oder minderer Begabung anzusehen seien", so Ministerin Hohlmeier (weitere Informationen).

Schon die Befreiung vom quälendem Vorlesen und Rechtschreibübungen an der Tafel ist für viele Kinder eine wesentliche psychische Entlastung.

Die staatliche Schulberatung listet auf ihrer Internetseite die Informationen des Kultusministeriums in chronologischer Reihenfolge auf: